Aufführungen in der Schule benötigen eine Aufführungsgenehmigung, wenn es öffentlich zugängliche Darstellungen sind.
Das Verständnis des Begriffs "öffentlich" leitet sich her aus § 15 Abs. 3 UrhG.
Eine "Öffentlichkeit" ist dann gegeben, wenn Personen im Publikum weder durch persönliche Beziehungen untereinander noch durch persönliche Beziehungen zu demjenigen, der das Werk verwertet, verbunden sind.
Soll ein Musical/Theaterstück einem Publikum präsentiert werden, ist davon auszugehen, dass nicht alle Personen durch persönliche Beziehungen verbunden sind.
Nichtöffentlich sind nur Aufführungen innerhalb eines Klassenverbandes ausschließlich mit der Teilnahme der Eltern und Großeltern. Diese sind kostenlos.
Bitte wenden Sie sich an musical@scm-verlagsgruppe.de